Der Beschwerdeführer hat zunächst selbst mit Schreiben vom 3. Juni 1992 beantragt, ihm alle einschlägigen Akten sofort in Kopie zuzusenden. Nachdem die Geschäftsstelle des Senats ihn darauf hingewiesen hatte, daß vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Vertretungszwang besteht und er selbst keine Anträge stellen könne, hat sein Prozeßbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 9. Juli 1992 Zusendung der Akten in Fotokopie an die Adresse des Beschwerdeführers beantragt. Wie sich aus einem weiteren Schreiben des Beschwerdeführers ergibt, soll sich der Antrag auch auf die noch beim Niedersächsischen Finanzgericht (FG) verbliebenen Akten erstrecken.
Dieser Antrag wird abgelehnt.
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