BFH - Beschluss vom 15.12.2005
VII B 3/05
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1449/01

BFH - Beschluss vom 15.12.2005 (VII B 3/05) - DRsp Nr. 2006/2067

BFH, Beschluss vom 15.12.2005 - Aktenzeichen VII B 3/05

DRsp Nr. 2006/2067

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde im November 1992 auf einer Kiesabladestelle in der Nähe der polnischen Grenze von Zoll- und Polizeibeamten aufgegriffen. Auf dem Gelände wurden dreizehn Kartons mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten aufgefunden, von denen zwei bereits auf den LKW des Klägers verladen worden waren und einer sich neben dem LKW befand. Der Kläger wurde später mit rechtskräftigem Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Hauptzollamt S, dessen Zuständigkeit auf den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) übergegangen ist, setzte für die in drei Kartons enthaltenen 30 000 Stück Zigaretten Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) gegen den Kläger fest; der Einspruch blieb erfolglos.