BFH - Beschluss vom 16.12.2005
V B 44/05
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 459/00

BFH - Beschluss vom 16.12.2005 (V B 44/05) - DRsp Nr. 2006/3051

BFH, Beschluss vom 16.12.2005 - Aktenzeichen V B 44/05

DRsp Nr. 2006/3051

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) verkauft und organisiert kulturelle Veranstaltungen und Ähnliches. Streitig ist, ob die aus den Veranstaltungen mit den X, Y und Z von der Klägerin erzielten Umsätze dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 v.H. gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) unterliegen. Die X, Y und Z sind nach dem zwischen ihnen und der Klägerin geschlossenen "Engagementvertrag" eine "Men-Strip-Formation" mit Strippern sowie Moderator.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unterwarf die Entgelte aus den Veranstaltungen mit den X, Y und Z im Umsatzsteuerbescheid für 1998 (Streitjahr) dem allgemeinen Steuersatz, während die Klägerin dafür eine Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ("Veranstaltung von Theatervorführungen") beanspruchte.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung aus, bei den Darbietungen der X, Y und Z handle es sich nicht um Theatervorführungen. Es stehe ausschließlich die Zurschaustellung des männlichen Körpers im Vordergrund. Zu den Shows sei nur weibliches Publikum zugelassen. Im Ergebnis handle es sich um eine moderne Art von Striptease-Darbietung.