BFH - Beschluss vom 17.03.2008
X B 93/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1181
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 19.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 138/02

BFH - Beschluss vom 17.03.2008 (X B 93/07) - DRsp Nr. 2008/11392

BFH, Beschluss vom 17.03.2008 - Aktenzeichen X B 93/07

DRsp Nr. 2008/11392

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. März 2007, durch den das Finanzgericht (FG) seinen Antrag abgelehnt hat, das Protokoll über den vor dem FG durchgeführten Erörterungstermin vom 4. Juli 2002, in dem neben dem Kläger dessen damaliger rechtskundiger Prozessvertreter anwesend war, zu berichtigen.

Ausweislich dieser Niederschrift hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zugesagt, die streitigen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 1992 bis 1996 zu ändern und hierbei insbesondere die hinzugeschätzten Beträge auf die in der Niederschrift genannten Beträge zu ermäßigen. Diese Erklärungen wurden vorgelesen und genehmigt. Im Anschluss hieran ist in der Niederschrift vermerkt: "Die Beteiligten erklären sowohl die Klageverfahren sowie die Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung in der Hauptsache für erledigt (Az: ...). Die PKH-Anträge werden zurückgenommen." Auch diese Äußerung der Beteiligten wurde vorgelesen und genehmigt.

Mit Schriftsatz vom 12. November 2003 beantragte der frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers, das Protokoll über den Erörterungstermin vor der Erledigungserklärung um folgenden Absatz zu ergänzen: