BFH - Beschluss vom 17.11.2008
XI S 13/08 (PKH)

BFH - Beschluss vom 17.11.2008 (XI S 13/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2009/583

BFH, Beschluss vom 17.11.2008 - Aktenzeichen XI S 13/08 (PKH)

DRsp Nr. 2009/583

Gründe:

I. Die Klägerin und Antragstellerin (Antragstellerin), eine sich in Liquidation befindende GmbH, war unternehmerisch tätig. Im Rahmen ihres Unternehmens vermittelte sie Mobilfunkverträge zwischen Verbrauchern und Netzbetreibern. Hierfür sowie für die mit der Vertragsvermittlung verbundenen Beratungs- und Betreuungsleistungen erhielt sie von den Netzbetreibern im Jahr 2003 Provisionen in Höhe von ... € und im Jahr 2004 in Höhe von ... €. Sie hat in dieser Zeit Handys eingekauft und diese an Verbraucher im eigenen Namen unentgeltlich abgegeben, wenn sie Mobilfunkverträge mit den Netzbetreibern abgeschlossen haben. Aus den hierfür erhaltenen Eingangsrechnungen machte sie den Vorsteuerabzug geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) beurteilte nach einer Außenprüfung die unentgeltliche Abgabe der Handys an Verbraucher als eine nach § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) steuerbare und steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe und setzte hierfür aufgrund geschätzter Beträge Umsatzsteuer fest.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. In seinem Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Revision zugelassen.