BFH - Beschluss vom 19.11.2008
I B 55/08
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2883/04

BFH - Beschluss vom 19.11.2008 (I B 55/08) - DRsp Nr. 2009/1768

BFH, Beschluss vom 19.11.2008 - Aktenzeichen I B 55/08

DRsp Nr. 2009/1768

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung der Körperschaftsteuer 1999 (Streitjahr).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, veräußerte im Jahr 1993 alle Geschäftsanteile an einer GmbH (L-GmbH) an die U-GmbH. An der Klägerin einerseits und der U-GmbH andererseits waren dieselben Gesellschafter zu jeweils 50 % beteiligt. Im Anschluss an die Anteilsveräußerung kam es zu weiteren Veräußerungsvorgängen; zudem wurde die U-GmbH im Jahr 1994 auf die L-GmbH verschmolzen.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung ging der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass die Klägerin im Rahmen der Verschmelzung Wirtschaftsgüter in das Vermögen der L-GmbH eingelegt habe. Das habe zur Folge, dass die Körperschaftsteuer 1994 der Klägerin gegenüber niedriger und zugleich gegenüber der L-GmbH entsprechend höher festzusetzen sei als zuvor. Über diese Würdigung herrscht zwischen den Beteiligten kein Streit. Das FA erließ entsprechende Steuerbescheide und setzte darüber hinaus der Klägerin gegenüber Erstattungszinsen und in gleicher Höhe gegen die L-GmbH Nachzahlungszinsen fest. Die Klägerin vereinnahmte die Erstattungszinsen im Streitjahr.