BFH - Beschluss vom 20.11.2008
IV B 7/08
Normen:
EStG § 15 Abs. 1; WEG § 15;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 4021/01

BFH - Beschluss vom 20.11.2008 (IV B 7/08) - DRsp Nr. 2009/1770

BFH, Beschluss vom 20.11.2008 - Aktenzeichen IV B 7/08

DRsp Nr. 2009/1770

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1; WEG § 15;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die 1989 unter der Bezeichnung "Grundstücksgesellschaft X" gegründet wurde. Der Kläger und Beschwerdeführer zu 2. (Kläger) war bis zu seinem Ausscheiden im Jahr 1995 einer ihrer Gesellschafter.

Geschäftsgegenstand der Klägerin war die gemeinsame Nutzung der zuvor von ihr erworbenen Teileigentumseinheiten im Objekt "X", einem Einkaufszentrum in Y. Der Gesamtkomplex "X" ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in 10 000 Miteigentumsanteile aufgeteilt, verbunden mit dem Sondereigentum an zahlreichen Laden-, Büro- und Wohneinheiten sowie 233 Tiefgaragenstellplätzen.

Eigentümer dieser Miteigentumsanteile waren in den Streitjahren (1993 bis 1995)

die Klägerin mit 4 285 Miteigentumsanteilen,

eine Grundstücks KG, an der ausschließlich die Gründungsgesellschafter der Klägerin beteiligt waren, mit 5 001 Miteigentumsanteilen,

neun Einzelpersonen mit den restlichen Miteigentumsanteilen.

Auf die Klägerin entfielen u.a. 42 Ladeneinheiten und 106 Tiefgaragenplätze in Teileigentum.