BFH - Beschluss vom 20.12.2006
III E 7/06

BFH - Beschluss vom 20.12.2006 (III E 7/06) - DRsp Nr. 2007/4871

BFH, Beschluss vom 20.12.2006 - Aktenzeichen III E 7/06

DRsp Nr. 2007/4871

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Investitionszulage abgewiesen. Mit Urteil vom 23. Februar 2006 III R 42/04 wies der erkennende Senat die Revision des Kostenschuldners gegen das Urteil des FG als unbegründet zurück und legte die Kosten dem Kostenschuldner auf.

Gegen die Kostenrechnung vom 12. Mai 2006 KostL 706/06 legte der Kostenschuldner Erinnerung ein. Er trägt im Wesentlichen vor, über sein Vermögen sei während des finanzgerichtlichen Verfahrens am 15. August 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Prozessvollmacht seines Prozessbevollmächtigten, der S-GmbH, sei damit gemäß § 117 der Insolvenzordnung erloschen. Er habe keine Prozessvollmacht mehr erteilt, sondern die S-GmbH habe das Verfahren eigenmächtig weiter betrieben.

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

Mit der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.