BFH - Beschluss vom 21.12.2005
XI B 46/05
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2104/04

BFH - Beschluss vom 21.12.2005 (XI B 46/05) - DRsp Nr. 2006/11495

BFH, Beschluss vom 21.12.2005 - Aktenzeichen XI B 46/05

DRsp Nr. 2006/11495

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ am 17. März 2003 gegenüber dem selbständig tätigen Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für das Streitjahr 2000 einen Einkommensteuerbescheid, in dem er mangels Abgabe einer Steuererklärung die Besteuerungsgrundlagen schätzte. Der Bescheid enthält im Anschluss an die Steuerberechnung "Erläuterungen" und hieran anschließend eine "Rechtsbehelfsbelehrung". In den "Erläuterungen", in denen das FA im Wesentlichen auf die Rechtsgrundlage für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und die fortbestehende Pflicht zur unverzüglichen Einreichung der Steuererklärung hinwies, befindet sich folgender Satz: "Eine Änderung dieses Bescheides zu Ihren Gunsten ist nur unter bestimmten verfahrensrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere nach Einlegung eines Rechtsbehelfes möglich."