BFH - Beschluss vom 23.12.2005
VIII B 64/05
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 23.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen III 299/01

BFH - Beschluss vom 23.12.2005 (VIII B 64/05) - DRsp Nr. 2006/7327

BFH, Beschluss vom 23.12.2005 - Aktenzeichen VIII B 64/05

DRsp Nr. 2006/7327

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) beteiligte sich als stiller Gesellschafter (Typ S) an der Y-AG. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollten die Anleger des Typs S u.a. eine Verlustzuweisung in Höhe der von ihnen geleisteten Einlage im Jahr ihres Beitritts erhalten. Streitig war u.a. die Mitunternehmerschaft der stillen Gesellschafter, die Einkünfteerzielungsabsicht der Anleger und der Y-AG sowie die zeitliche und umfängliche Zurechnung von Verlusten oder Aufwendungen.