I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beteiligte sich als stille Gesellschafterin (Typ S) an der Y-AG. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollten die Anleger des Typs S u.a. eine Verlustzuweisung in Höhe der von ihnen geleisteten Einlage im Jahr ihres Beitritts erhalten. Streitig war u.a. die Mitunternehmerschaft der stillen Gesellschafter, die Einkünfteerzielungsabsicht der Anleger und der Y-AG sowie die zeitliche und umfängliche Zurechnung von Verlusten oder Aufwendungen.
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