BFH - Beschluss vom 25.11.2008
III B 161/07
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 29.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 969/06

BFH - Beschluss vom 25.11.2008 (III B 161/07) - DRsp Nr. 2009/2648

BFH, Beschluss vom 25.11.2008 - Aktenzeichen III B 161/07

DRsp Nr. 2009/2648

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin und ihr Ehemann (Kläger) sind Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und haben die von ihnen gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts bevollmächtigt. Für die Streitjahre 1994 und 1995 wurden sie zunächst als Eheleute unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Nach Aufhebung des Vorbehaltes legten sie dagegen Einspruch ein und beantragten getrennte Veranlagung. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hob den Bescheid über die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehaltes auf, veranlagte sie am 25. April 2005 getrennt und setzte jeweils Zinsen zur Einkommensteuer fest. Außerdem setzte das FA gegen die Kläger unter der Steuernummer der Zusammenveranlagung am 21. Dezember 2005 Zinsen für 1994 und für 1995 fest.