BFH - Beschluss vom 25.11.2008
III R 78/06
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 278/06

BFH - Beschluss vom 25.11.2008 (III R 78/06) - DRsp Nr. 2009/2649

BFH, Beschluss vom 25.11.2008 - Aktenzeichen III R 78/06

DRsp Nr. 2009/2649

Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) wegen Kindergeld für das Jahr 2003 statt und ließ die Revision zu.

Das Urteil des FG wurde der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) laut Empfangsbekenntnis am 1. September 2006 zugestellt. Die Familienkasse legte am 20. September 2006 fristgerecht Revision ein. Die Revisionsbegründung der Familienkasse ging dem Bundesfinanzhof (BFH) aber erst am 7. November 2006 nach Ablauf der Begründungsfrist zu.

Nachdem die Senatsvorsitzende auf die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist hingewiesen hatte, beantragte die Familienkasse am 17. November 2006 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie trug vor, die Revisionsbegründung sei am 18. Oktober 2006 erstellt und am 20. Oktober 2006 zur Post gegeben worden. Eine Postlaufzeit von fast drei Wochen entspreche nicht dem normalen Verlauf und sei für die Familienkasse unvorhersehbar gewesen, sodass sie an dem verspäteten Zugang kein Verschulden treffe.