BFH - Beschluss vom 26.11.2008
III B 175/07
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 361
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 910/06

BFH - Beschluss vom 26.11.2008 (III B 175/07) - DRsp Nr. 2009/2651

BFH, Beschluss vom 26.11.2008 - Aktenzeichen III B 175/07

DRsp Nr. 2009/2651

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde 1998 durch Haftungsbescheid für Verbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in Haftung genommen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt hatte. Den dagegen eingelegten Einspruch des Klägers, mit dem er vortrug, eine GbR habe nie bestanden, wies der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Jahre 2001 als unbegründet zurück. Eine Klage erhob der Kläger nicht.

Im Mai 2005 beantragte der Kläger die Rücknahme des Haftungsbescheides. Er vertrat die Auffassung, dass dieser nichtig und rechtswidrig sei, weil er an der GbR nicht beteiligt gewesen sei, die Steuerschulden der GbR aufgrund fehlender Vertretungsbefugnis ihm nicht zugerechnet werden könnten und das FA sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt und die Bescheide fehlerhaft bekanntgegeben habe.