BFH - Beschluß vom 28.01.1987
I B 61/86
Normen:
EStG (1983) § 2a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 43
BStBl II 1987, 434
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Beschluß vom 28.01.1987 (I B 61/86) - DRsp Nr. 1996/12465

BFH, Beschluß vom 28.01.1987 - Aktenzeichen I B 61/86

DRsp Nr. 1996/12465

»Einer Klage, mit der geltend gemacht wird, § 2 a EStG habe keine Auswirkung auf den negativen Progressionsvorbehalt, fehlt nicht die hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO

Normenkette:

EStG (1983) § 2a; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1983 einen Verlust aus dem Konkurs eines ...betriebes in Österreich geltend und berief sich dabei auf den negativen Progressionsvorbehalt (vgl. § 32b Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - und Art. 15 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober 1954 -DBA-Österreich--, BGBl II 1955, 749).

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage. Er beantragte Prozeßkostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Antrag ab. Gegen den Beschluß des FG legte der Kläger Beschwerde ein.