BFH - Beschluss vom 29.11.2005
X S 23/05 (PKH)

BFH - Beschluss vom 29.11.2005 (X S 23/05 (PKH)) - DRsp Nr. 2006/58

BFH, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen X S 23/05 (PKH)

DRsp Nr. 2006/58

Gründe:

I. Der Antragsteller hatte vor dem Finanzgericht (FG) in dem unter dem Aktenzeichen ... geführten Verfahren nur einen Teilerfolg erzielt. Seinen damaligen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG in jenem Verfahren hatte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 7. Oktober 2003 abgelehnt.

Die mit Schreiben vom 3. Juni 2005 vom Antragsteller begehrte Wiederaufnahme des unter dem Aktenzeichen ... geführten Verfahrens wies das FG mit Urteil vom 15. September 2005 unter dem Aktenzeichen ... ab, ohne die Revision zuzulassen.

Das FG verneinte das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen sowohl für eine Nichtigkeitsklage nach § 579 der Zivilprozessordnung (ZPO) wie für eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers, ihm sei Akteneinsicht verweigert worden, habe er dazu jederzeit Gelegenheit gehabt, ohne sie jedoch zu nutzen. Soweit der Antragsteller auf die Möglichkeit verwiesen habe, Rechnungen beizubringen, müsse ihm das Fehlen der Voraussetzung für den Restitutionsgrund des § 579 Nr. 7b ZPO, dass ihm die Existenz oder der Verbleib der Rechnungen trotz aller zumutbaren Sorgfalt bislang nicht bekannt gewesen sei, entgegengehalten werden.