BFH - Beschluß vom 30.11.1987
VIII B 3/87
Normen:
AO (1977) § 125 Abs. 1, §§ 193, 195 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 354
BStBl II 1988, 183
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Beschluß vom 30.11.1987 (VIII B 3/87) - DRsp Nr. 1996/12783

BFH, Beschluß vom 30.11.1987 - Aktenzeichen VIII B 3/87

DRsp Nr. 1996/12783

»Die Beauftragung einer Großbetriebsprüfungsstelle einer OFD mit der Außenprüfung ist nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar.«

Normenkette:

AO (1977) § 125 Abs. 1, §§ 193, 195 ;

Gründe:

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) ordnete gegenüber der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) die Durchführung einer Betriebsprüfung für die Jahre 1975 bis 1982 an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Prüfungsanordnungen vom 9. Juni und 25. Oktober 1983 Bezug genommen. Als prüfende Stelle wurde die Großbetriebsprüfungsstelle Köln I benannt. Die Antragstellerin hat diese Prüfungsanordnungen nicht mit einem Rechtsbehelf angefochten.

Dem Betriebsprüfungsbericht vom 9. Dezember 1985 folgend erließ das FA geänderte Umsatzsteuerbescheide für 1975 bis 1982 und Gewerbesteuermeßbescheide für 1975 und 1980 bis 1982 vom 13. August und 8. September 1986. Über das Ergebnis der Betriebsprüfung war zwischen den Beteiligten Einigung erzielt worden.

Die Antragstellerin hat gegen die geänderten Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermeßbescheide Einsprüche eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.