I. Die Klägerin, eine nach dem Recht eines Bundesstaates der USA errichtete Körperschaft, unterhält in verschiedenen Städten der Bundesrepublik Deutschland -Bundesrepublik- (im Handelsregister eingetragene) Zweigniederlassungen, in denen sie Bankgeschäfte betreibt.
1973 gründete die Klägerin eine GmbH, deren Anteile sie sämtlich nach der Gründung übernahm. Außerdem beteiligte sie sich an dieser GmbH als stille Gesellschafterin. Die GmbH ihrerseits erwarb eine Kommanditbeteiligung an einer inländischen Privatbank, ferner eine Mehrheitsbeteiligung an einer inländischen Teilzahlungsbank.
Nach einer Betriebsprüfung vertrat das beklagte Finanzamt (FA) die Auffassung, daß sowohl die GmbH-Anteile als auch die stille Beteiligung zum inländischen Betriebsvermögen der Klägerin gehörten. Durch geänderte Bescheide erhöhte es demgemäß den auf den 1. Januar 1974 festgestellten Einheitswert.
Die gegen die Hinzurechnung gerichtete Sprungklage hat Erfolg gehabt.
II. Die vom FA eingelegte Revision ist unbegründet.
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