BFH - Urteil vom 01.04.1987
II R 186/80
Normen:
BewG § 97 Abs. 3, § 121 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 65
BStBl II 1987, 550
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 01.04.1987 (II R 186/80) - DRsp Nr. 1996/12589

BFH, Urteil vom 01.04.1987 - Aktenzeichen II R 186/80

DRsp Nr. 1996/12589

»Zur Frage, wann die Beteiligung einer ausländischen Körperschaft an einer inländischen Körperschaft als Betriebsvermögen einer inländischen Betriebsstätte der ausländischen Körperschaft zuzurechnen ist.«

Normenkette:

BewG § 97 Abs. 3, § 121 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin, eine nach dem Recht eines Bundesstaates der USA errichtete Körperschaft, unterhält in verschiedenen Städten der Bundesrepublik Deutschland -Bundesrepublik- (im Handelsregister eingetragene) Zweigniederlassungen, in denen sie Bankgeschäfte betreibt.

1973 gründete die Klägerin eine GmbH, deren Anteile sie sämtlich nach der Gründung übernahm. Außerdem beteiligte sie sich an dieser GmbH als stille Gesellschafterin. Die GmbH ihrerseits erwarb eine Kommanditbeteiligung an einer inländischen Privatbank, ferner eine Mehrheitsbeteiligung an einer inländischen Teilzahlungsbank.

Nach einer Betriebsprüfung vertrat das beklagte Finanzamt (FA) die Auffassung, daß sowohl die GmbH-Anteile als auch die stille Beteiligung zum inländischen Betriebsvermögen der Klägerin gehörten. Durch geänderte Bescheide erhöhte es demgemäß den auf den 1. Januar 1974 festgestellten Einheitswert.

Die gegen die Hinzurechnung gerichtete Sprungklage hat Erfolg gehabt.

II. Die vom FA eingelegte Revision ist unbegründet.