I. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) haben die Kläger ein Gebäude mit drei Geschossen mit je einer Wohnung errichtet. Das Grundstück ist nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geteilt worden. Es wurden zwei Wohnungsgrundbücher angelegt, und zwar eines für die Wohnung im Obergeschoß (diese Wohnung haben die Kläger veräußert) und ein weiteres Wohnungsgrundbuch für die Wohnungen im Erd- und Dachgeschoß.
Das Finanzamt (FA) stellte im Wege der Wert- und Artfortschreibung bzw. Nachfeststellung durch zwei Bescheide sowohl für die Erdgeschoßwohnung als auch für die Dachgeschoßwohnung je einen Einheitswert mit der Grundstücksart Einfamilienhaus fest.
Nach erfolgloser Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens begehren die Kläger mit der Klage, die beiden Einheitswertbescheide sowie die Einspruchsentscheidungen aufzuheben und das FA zu verpflichten, das Grundstück als Zweifamilienhaus zu bewerten. Das FG hat der Klage stattgegeben.
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