BFH - Urteil vom 01.04.1987
II R 251/84
Normen:
BewG § 2 Abs. 1, §§ 70, 75, 93 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 277
BStBl II 1987, 838
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 01.04.1987 (II R 251/84) - DRsp Nr. 1996/12638

BFH, Urteil vom 01.04.1987 - Aktenzeichen II R 251/84

DRsp Nr. 1996/12638

»Sind in einem Gebäude mehrere abgeschlossene Raumeinheiten (Wohnungen) zu nur einer Sondereigentumseinheit zusammengefaßt, so bilden sie dann keine wirtschaftliche Einheit, wenn sich zwischen den mehreren Raumeinheiten andere Sondereigentumseinheiten befinden.«

Normenkette:

BewG § 2 Abs. 1, §§ 70, 75, 93 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) haben die Kläger ein Gebäude mit drei Geschossen mit je einer Wohnung errichtet. Das Grundstück ist nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geteilt worden. Es wurden zwei Wohnungsgrundbücher angelegt, und zwar eines für die Wohnung im Obergeschoß (diese Wohnung haben die Kläger veräußert) und ein weiteres Wohnungsgrundbuch für die Wohnungen im Erd- und Dachgeschoß.

Das Finanzamt (FA) stellte im Wege der Wert- und Artfortschreibung bzw. Nachfeststellung durch zwei Bescheide sowohl für die Erdgeschoßwohnung als auch für die Dachgeschoßwohnung je einen Einheitswert mit der Grundstücksart Einfamilienhaus fest.

Nach erfolgloser Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens begehren die Kläger mit der Klage, die beiden Einheitswertbescheide sowie die Einspruchsentscheidungen aufzuheben und das FA zu verpflichten, das Grundstück als Zweifamilienhaus zu bewerten. Das FG hat der Klage stattgegeben.