BFH - Urteil vom 01.04.1987
II R 79/86
Normen:
BewG § 2 Abs. 1, § 70 Abs. 2, § 93 Abs. 1, § 75 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 274
BStBl II 1987, 840
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 01.04.1987 (II R 79/86) - DRsp Nr. 1996/12637

BFH, Urteil vom 01.04.1987 - Aktenzeichen II R 79/86

DRsp Nr. 1996/12637

»Ist ein Miteigentumsanteil mit dem Sondereigentum an mehr als einer abgeschlossenen Raumeinheit verbunden, so bildet das Wohnungseigentum insgesamt ein Grundstück i. S. des BewG (eine wirtschaftliche Einheit), wenn die Raumeinheiten entweder unmittelbar neben- oder unmittelbar untereinander angeordnet sind.«

Normenkette:

BewG § 2 Abs. 1, § 70 Abs. 2, § 93 Abs. 1, § 75 ;

Gründe:

I. Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 24. Februar 1983 einen 112,45/1000 Miteigentumsanteil an einem Grundstück in Berlin verbunden mit dem Sondereigentum am unausgebauten Dachgeschoß (nicht zu Wohnzwecken dienende Räume mit 287,79 qm Nutzfläche). In den Jahren 1983 und 1984 hat die Klägerin in dem Dachboden drei Wohnungen ausgebaut.

Das Finanzamt (FA) hat jede der drei Wohnungen als selbständige wirtschaftliche Einheit angesehen und sie jeweils mit Feststellungsbescheiden vom 1. April 1985 zum 1. Januar 1985 als Einfamilienhäuser bewertet.

Der Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung der Einheitswertfeststellungen begehrt, weil nur eine wirtschaftliche Einheit Mietwohngrundstück zu erfassen sei, hat das Finanzgericht (FG) stattgegeben.