BFH - Urteil vom 01.07.1987
I R 197/83
Normen:
EStG § 7 Abs. 6; KStG (1977) § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 8 Abs. 1, 4;
Fundstellen:
BFHE 150, 534
BStBl II 1987, 865
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 01.07.1987 (I R 197/83) - DRsp Nr. 1996/12694

BFH, Urteil vom 01.07.1987 - Aktenzeichen I R 197/83

DRsp Nr. 1996/12694

»1. Wirtschaftsgüter, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts in den von ihr getragenen Betrieb gewerblicher Art einbringt, sind mit dem Teilwert anzusetzen. 2. Zur Einlage eines Kiesvorkommens.«

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 6; KStG (1977) § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 8 Abs. 1, 4;

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts. Zu ihrem Grundstockvermögen gehört umfangreicher forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz, der Kiesvorkommen enthält. Die Klägerin beutete Kiesvorkommen im Rahmen eines von ihr unterhaltenen Kiesbetriebs aus. Zu diesem Zweck überließ sie dem Betrieb in den Kalenderjahren 1970, 1978 und 1979 jeweils nach cbm bemessene, ihr gehörende Kiesvorkommen. Diese Überlassungen wurden als Einlagen angesehen und jeweils auf der Grundlage eines cbm-Preises bewertet. Der Kiesbetrieb aktivierte die übernommenen Kiesbestände entsprechend und nahm darauf Abschreibungen vor. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erkannte in dem das Streitjahr betreffenden Steuerbescheid die Abschreibungen nicht an. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren eingelegte Klage sah das Finanzgericht (FG) als begründet an.