EStG (1979) § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 7 § 7 Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 237
BStBl II 1988, 431
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG,
BFH - Urteil vom 01.12.1987 (IX R 134/83) - DRsp Nr. 1996/12879
BFH, Urteil vom 01.12.1987 - Aktenzeichen IX R 134/83
DRsp Nr. 1996/12879
»1. Prozeßkosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren.2. Aufwendungen für die Beseitigung von Baumängeln, die bereits bei der Herstellung des Gebäudes aufgetreten sind, aber erst nach dessen Fertigstellung behoben werden, sind ebenfalls Herstellungskosten des Gebäudes (Ergänzung zu BFH-Urteil vom 24.3.1987 IX R 17/84, BFHE 149, 548, BStBl II 1987, 694).«
Normenkette:
EStG (1979) § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 7 § 7 Abs. 4 S. 1 ;
Gründe:
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