BFH - Urteil vom 01.12.1987
IX R 90/86
Normen:
AO (1977) i.d.F. des StBereinGStBereinG (1986) § 180 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 152, 17
BStBl II 1988, 319
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 01.12.1987 (IX R 90/86) - DRsp Nr. 1996/12829

BFH, Urteil vom 01.12.1987 - Aktenzeichen IX R 90/86

DRsp Nr. 1996/12829

»1. Die Neufassung des § 180 Abs. 2 AO (1977) durch das StBereinG 1986 in Verbindung mit der dazu ergangenen Verordnung vom 19.12.1986 ist in anhängigen gerichtlichen Verfahren auch für solche Feststellungszeiträume anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung liegen. 2. Treuhandunternehmen sind nach der gesetzlichen Neuregelung verpflichtet, Feststellungserklärungen für die von ihnen betreuten Ersterwerbergemeinschaften für diese Feststellungszeiträume abzugeben.«

Normenkette:

AO (1977) i.d.F. des StBereinGStBereinG (1986) § 180 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wirkt als Treuhänderin und Geschäftsbesorgerin in unterschiedlichem Umfang beim Erwerb von Eigentumswohnungen mit. In der Regel erwirbt eine Gesellschaft, die mit ihr verbunden ist, ein bebautes Grundstück und teilt es in Wohnungseigentum auf.

Die Klägerin schließt mit den Erwerbern der Eigentumswohnungen Treuhandverträge, in denen sie sich eine umfassende Vollmacht für alle mit dem Erwerb und der Verwaltung der Wohnanlage anfallenden Rechtsgeschäfte einräumen läßt. Sie erteilt den Erwerbern im allgemeinen eine Rechnung, in der Hypothekenvermittlungs-, Treuhand-, Verwaltungs-, Vermietungsvermittlungsgebühren, Notar- und Grundbuchkosten, Schätzgebühren und der Kaufpreis enthalten sind.