BFH - Urteil vom 02.04.1987
IV R 255/84
Normen:
AO (1977) § 129 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 490
BStBl II 1987, 762
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 02.04.1987 (IV R 255/84) - DRsp Nr. 1996/12557

BFH, Urteil vom 02.04.1987 - Aktenzeichen IV R 255/84

DRsp Nr. 1996/12557

»Eine offenbare Unrichtigkeit ist anzunehmen, wenn anläßlich des Abgangs eines Anlagegegenstandes sein Restbuchwert vom Steuerpflichtigen zwar im Anlageverzeichnis abgesetzt, aber nicht als Betriebsausgabe in die Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG übertragen wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 129 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr 1980 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind. Der Kläger (Ehemann) ist selbständiger Architekt. Er ermittelt seinen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit aus dem Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1980 wiesen die Kläger einen Gewinn des Ehemanns aus selbständiger Arbeit in Höhe von 77.909 DM aus. Dieser Gewinn war auf der Grundlage einer der Einkommensteuererklärung als Anlage beigefügten Einnahmeüberschußrechnung mit Erläuterungen ermittelt. Darin war der Erlös aus der Veräußerung eines von mehreren zum Betriebsvermögen gehörigen PKW in Höhe von 7.965 DM als Betriebseinnahme angesetzt, der Restbuchwert dieses PKW in Höhe von 7.434 DM jedoch nicht als Betriebsausgabe abgezogen.