BFH - Urteil vom 02.04.1987
VII R 148/83
Normen:
AO (1977) §§ 118, 226 ; BGB §§ 387, 388, 389 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 482
BStBl II 1987, 536
JuS 1988, 235
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 02.04.1987 (VII R 148/83) - DRsp Nr. 1996/12556

BFH, Urteil vom 02.04.1987 - Aktenzeichen VII R 148/83

DRsp Nr. 1996/12556

»Die Aufrechnungserklärung des FA mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis ist die rechtsgeschäftliche Ausübung eines Gestaltungsrechts und für sich allein kein Verwaltungsakt. Hat das FA unzulässigerweise die Aufrechnungserklärung als Verwaltungsakt erlassen, so ist dieser auf Anfechtung hin aufzuheben. Die Frage der Wirksamkeit der rechtsgeschäftlichen Aufrechnungserklärung als solche wird hierdurch nicht berührt.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 118, 226 ; BGB §§ 387, 388, 389 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erklärte mit Verfügung vom 11. Oktober 1979 gegenüber dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) die Aufrechnung mit einer Forderung auf Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1972 gegen einen Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung im Rechtsbehelfsverfahren. Die Aufrechnungserklärung enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung, daß gegen die "Verfügung" des FA die Beschwerde gegeben sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies die Oberfinanzdirektion (OFD) als unbegründet zurück.

Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob durch sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1984, 103 veröffentlichtes Urteil vom 21. Juli 1983 X 2/80 AO die Beschwerdeentscheidung auf. Es führte aus: