I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) erklärte mit Verfügung vom 11. Oktober 1979 gegenüber dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) die Aufrechnung mit einer Forderung auf Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1972 gegen einen Anspruch des Klägers auf Kostenerstattung im Rechtsbehelfsverfahren. Die Aufrechnungserklärung enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung, daß gegen die "Verfügung" des FA die Beschwerde gegeben sei. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies die Oberfinanzdirektion (OFD) als unbegründet zurück.
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob durch sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1984,
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