BFH - Urteil vom 02.04.1987 (VII R 60/84) - DRsp Nr. 1996/12596
BFH, Urteil vom 02.04.1987 - Aktenzeichen VII R 60/84
DRsp Nr. 1996/12596
»1. Hatte der in offener Stellvertretung handelnde Vertreter Vertretungsmacht für den Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr in fremdem Namen, so bleibt der Vertretene Zollbeteiligter, auch wenn der Vertreter die von ihm verlangte Vollmacht nicht nachweist. Fehlte die Vertretungsmacht, so gilt der Vertreter als Zollbeteiligter; der "Vertretene" kann nicht durch nachträgliche Zustimmung Zollbeteiligter werden.2. Die Wirksamkeit einer für Zollanträge bei einer deutschen Zollstelle erteilten Vollmacht ist nach deutschem Recht zu beurteilen (Wirkungsstatut).3. Zur Frage, ob sich der Vertreter (1.) auf eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht berufen kann.«