BFH - Urteil vom 02.10.1987
VI R 149/84
Normen:
EStG (1980) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 78
BStBl II 1987, 852
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 02.10.1987 (VI R 149/84) - DRsp Nr. 1996/12724

BFH, Urteil vom 02.10.1987 - Aktenzeichen VI R 149/84

DRsp Nr. 1996/12724

»Nimmt die Ehefrau außerhalb des bisherigen Familienwohnsitzes, an dem der Ehemann einer nichtselbständigen Tätigkeit nachgeht, eine Beschäftigung auf und zieht sie aus diesem Anlaß mit ihren minderjährigen Kindern unter Verlegung des Familienwohnsitzes an den neuen Beschäftigungsort um, so kann beim Ehemann eine doppelte Haushaltsführung i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG vorliegen.«

Normenkette:

EStG (1980) § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihr Ehemann, die zwei gemeinsame, 1973 und 1976 geborene Kinder haben, hatten im Streitjahr beide Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihren gemeinsamen Familienwohnsitz hatten die Eheleute im Streitjahr zunächst in B, wo der Ehemann beschäftigt war. Im September 1980 begann die Klägerin in R als Sekretärin eine nichtselbständige Tätigkeit und zog mit ihren Kindern dorthin um. Der Ehemann blieb in B berufstätig, wo er nur noch einen zweiten Wohnsitz hat; Familienwohnsitz und Hauptwohnsitz des Ehemannes ist seit September 1980 R. In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 1980 machten die Eheleute 6.090 DM als Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) lehnte die Anerkennung dieses Betrages als Werbungskosten jedoch ab.