BFH - Urteil vom 02.10.1991 (II R 1/89) - DRsp Nr. 1996/11252
BFH, Urteil vom 02.10.1991 - Aktenzeichen II R 1/89
DRsp Nr. 1996/11252
»Der Ausgleich gemäß § 107 Nr. 2 lit. a BewG 1965 ist auch dann vorzunehmen, wenn dem Betriebsvermögen Geld entnommen worden ist, um damit bereits bestehende persönliche (Steuer-)Schulden des Steuerpflichtigen zu tilgen (Änderung der Rechtsprechung).«
Streitig ist, ob ein Ausgleich gemäß § 107 Nr. 2 Buchst. a des Bewertungsgesetzes (BewG) 1965 vorzunehmen ist, wenn aus dem Betriebsvermögen entnommenes Geld zur Bezahlung nicht betrieblicher Steuerschulden des Betriebsinhabers verwendet worden ist.
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