BFH - Urteil vom 02.10.1991
X R 89/89
Normen:
AO (1977) §§ 121, 193 ff.;
Fundstellen:
BB 1992, 415
BFHE 166, 105
BStBl II 1992, 220
JuS 1992, 801
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 02.10.1991 (X R 89/89) - DRsp Nr. 1996/11242

BFH, Urteil vom 02.10.1991 - Aktenzeichen X R 89/89

DRsp Nr. 1996/11242

»Zur Begründung der Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO 1977 genügt grundsätzlich der Hinweis auf diese Rechtsgrundlage. Das gilt auch, wenn ein Mittelbetrieb geprüft werden soll und der Prüfungszeitraum so bemessen ist, daß zwischen ihm und dem Ende des letzten Prüfungszeitraums nur ein ungeprüftes Jahr liegt.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 121, 193 ff.;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt seit 1975 eine Warenhandlung, die nach den in § 3 der Betriebsprüfungsordnung (Steuer) - BpO(St) - vom 27. April 1978 (BStBl I 1978, 195) vorgesehenen Größenklassen als Mittelbetrieb eingestuft und 1982 für die Jahre 1978 bis 1980 einer Außenprüfung unterzogen worden war.