BFH - Urteil vom 03.02.1987
IX R 85/85
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG §§ 9, 11, 21 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 213
BStBl II 1987, 492
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 03.02.1987 (IX R 85/85) - DRsp Nr. 1996/12502

BFH, Urteil vom 03.02.1987 - Aktenzeichen IX R 85/85

DRsp Nr. 1996/12502

»Ein Damnum, das ein Darlehensschuldner vor Auszahlung eines zum Erwerb einer zu vermietenden Eigentumswohnung aufgenommenen Darlehens zahlt, ist im Veranlagungszeitraum seiner Leistung als Werbungskosten abziehbar, es sei denn, daß die Vorausleistungen des Damnums von keinen sinnvollen wirtschaftlichen Erwägungen getragen wird.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG §§ 9, 11, 21 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 1980 erwarben die Kläger für 240.500 DM eine Eigentumswohnung, die ab Bezugsfertigkeit am 1. Oktober 1981 vermietet wurde.