BFH - Urteil vom 03.04.1987
VI R 91/85
Normen:
EStG (1982) § 9 Abs. 1 Nr. 1, §§ 21, 21a ;
Fundstellen:
BFHE 149, 572
BStBl II 1987, 623
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Urteil vom 03.04.1987 (VI R 91/85) - DRsp Nr. 1996/12575

BFH, Urteil vom 03.04.1987 - Aktenzeichen VI R 91/85

DRsp Nr. 1996/12575

»Benutzt in einer den Eheleuten als Miteigentümer zu je 1/2 gehörenden Eigentumswohnung der Ehemann allein ein Arbeitszimmer, so sind die auf dieses anteilig entfallenden Schuldzinsen für Verbindlichkeiten zur Anschaffung der Eigentumswohnung grundsätzlich ohne Rücksicht auf den halben Miteigentumsanteil der Ehefrau Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.«

Normenkette:

EStG (1982) § 9 Abs. 1 Nr. 1, §§ 21, 21a ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden für das Streitjahr 1982 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Ehemann (Kläger) erzielte im Streitjahr Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit von 91.396 DM; die Ehefrau (Klägerin) bezog ein Bruttogehalt als Angestellte in Höhe von 15.726 DM. Die Eheleute sind zu je 1/2 Eigentümer einer Eigentumswohnung. Zu ihr gehört ein häusliches Arbeitszimmer, das der Kläger allein benutzt.

Schuldner der Verbindlichkeiten zur Finanzierung der Anschaffungskosten der Eigentumswohnung sind teilweise der Kläger allein, teilweise die Eheleute gemeinschaftlich.

Der Kläger machte bei der Einkommensteuerveranlagung 1982 Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 2.311,52 DM als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Zu ihnen gehörten anteilige Zinsen für Fremdkapital in Höhe von 776,39 DM.