I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der mit seiner Ehefrau im Streitjahr 1979 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurde, beantragte für den Veranlagungszeitraum 1979 u.a. den Abzug von Aufwendungen in Höhe von 10.000 DM für die Aussteuer seiner volljährigen Tochter. Diese hatte 1978 ihre Schulausbildung an einer Realschule beendet, im gleichen Jahr geheiratet und ein Kind geboren. Bei den geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich um Anschaffungskosten für Möbel und Hausrat, die erst im Streitjahr 1979 angefallen sind, nachdem die Tochter und ihr Ehemann eine Wohnung bezogen hatten.
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