BFH - Urteil vom 03.06.1987
III R 141/86
Normen:
EStG § 33 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 150, 424
BStBl II 1987, 779
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

BFH - Urteil vom 03.06.1987 (III R 141/86) - DRsp Nr. 1996/12672

BFH, Urteil vom 03.06.1987 - Aktenzeichen III R 141/86

DRsp Nr. 1996/12672

»Aufwendungen für eine Aussteuer sind grundsätzlich auch dann nicht aus sittlichen Gründen zwangsläufige außergewöhnliche Belastungen für die steuerpflichtigen Eltern, wenn diese ihrer Tochter keine Berufsausbildung gewähren (Änderung der Rechtsprechung).«

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der mit seiner Ehefrau im Streitjahr 1979 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurde, beantragte für den Veranlagungszeitraum 1979 u.a. den Abzug von Aufwendungen in Höhe von 10.000 DM für die Aussteuer seiner volljährigen Tochter. Diese hatte 1978 ihre Schulausbildung an einer Realschule beendet, im gleichen Jahr geheiratet und ein Kind geboren. Bei den geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich um Anschaffungskosten für Möbel und Hausrat, die erst im Streitjahr 1979 angefallen sind, nachdem die Tochter und ihr Ehemann eine Wohnung bezogen hatten.