BFH - Urteil vom 03.07.1987
III R 147/86
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
BFHE 150, 490
BStBl II 1987, 787
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 03.07.1987 (III R 147/86) - DRsp Nr. 1996/12686

BFH, Urteil vom 03.07.1987 - Aktenzeichen III R 147/86

DRsp Nr. 1996/12686

»1. Ein Computeranwenderprogramm stellt steuerlich (investitionszulagerechtlich) mit der Datenverarbeitungsanlage keine Einheit dar; es ist vielmehr ein selbständiges Wirtschaftsgut. 2. Das von einem Steuerberater erworbene "Steuerberater-Kanzleipaket" ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, für das eine Investitionszulage nicht gewährt wird.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1, 2;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Steuerberater in Berlin (West). Er erwarb im Streitjahr 1981 von der Firma Olivetti die Datenverarbeitungsanlage Olivetti Dialogsystem BCS 2035 und das Software-Programm "Basic Betriebssystem 2035" sowie von der Firma S-GmbH das Softwareprogramm "Kanzleipaket BCS 2035".

Der Kläger macht geltend, die beiden Programme bildeten mit der Datenverarbeitungsanlage eine Einheit, da sie auf diese bezogen und allein auf ihr lauffähig seien. Auch sei die Datenverarbeitungsanlage ohne die Programme wertlos.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) nahm drei verschiedene Wirtschaftsgüter an und gewährte die Berlinzulage nur für den Computer.