BFH - Urteil vom 03.07.1987
VI R 43/86
Normen:
EStG § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 431
BStBl II 1987, 820
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 03.07.1987 (VI R 43/86) - DRsp Nr. 1996/12674

BFH, Urteil vom 03.07.1987 - Aktenzeichen VI R 43/86

DRsp Nr. 1996/12674

»Zuwendungen, die ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aus Anlaß eines Firmenjubiläums macht, sind nur insoweit nach § 34 Abs. 3 EStG verteilungsfähig, als sich aus den Zahlungsmodalitäten ergibt, daß mit ihnen eine mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden soll.«

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhielt im Streitjahr zum 100jährigen Bestehen ihrer Arbeitgeberin eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 9.259 DM. Diese Zuwendung, die ihr zum 1. Januar 1980 zugesagt worden war und Mitte 1980 ausbezahlt wurde, errechnete sich wie folgt:

1. DM 1.200 für jeden Arbeitnehmer der Firma

+ 2. DM 3.256 100 % eines Monatsgehaltes für

Arbeitnehmer, die mindestens 6 Monate

tätig waren;

+ 3. DM 1.383,80 50 % des Urlaubsgeldes für Arbeitnehmer,

die mindestens 1 Jahr tätig waren;

+ 4. DM 3.419,20 150 % der jeweiligen Sonder-Hauszulage.

Diese betrug bei der Klägerin 70 % eines

Monatsgehalts, da sie der Firma 19 Jahre

angehörte.