BFH - Urteil vom 03.12.1987
IV R 41/85
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 3, §§ 8, 22 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 446
BStBl II 1988, 266
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 03.12.1987 (IV R 41/85) - DRsp Nr. 1996/12803

BFH, Urteil vom 03.12.1987 - Aktenzeichen IV R 41/85

DRsp Nr. 1996/12803

»1. Wird dem Oberbürgermeister einer Stadt in Nordrhein-Westfalen von der Gemeinde ein Dienstwagen auch zur Ausübung seines Bundestagsmandats zur Verfügung gestellt, so ist dieser Vorteil bei den Einkünften aus der Oberbürgermeistertätigkeit als Betriebseinnahme zu erfassen. 2. Der dem Vorteil entsprechende Betrag kann nicht bei den Einkünften aus der Abgeordnetentätigkeit als Werbungskosten abgezogen werden.«

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 3, §§ 8, 22 Nr. 4 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1977 bis 1980 Oberbürgermeister einer Stadt in Nordrhein-Westfalen und Abgeordneter des Deutschen Bundestags.

Für seine Tätigkeit als Oberbürgermeister erhielt er von der Stadt Aufwandsentschädigungen nach der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (EntschVO) vom 13. März 1975 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen -GVBl NW-- 1975, 268; Änderungen in GVBl 1977, 2, und 1979, 39). Außerdem stellte ihm die Stadt einen Dienstwagen mit Fahrer zur Verfügung. Den Wagen benutzte er auch für Fahrten nach Bonn zur Ausübung seines Bundestagsmandats, dagegen nicht für private Fahrten. Nach den unbestrittenen Darlegungen des Klägers beruhte die Benutzung des Wagens auf einem Ratsbeschluß der Stadt.