Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 1977 bis 1980 Oberbürgermeister einer Stadt in Nordrhein-Westfalen und Abgeordneter des Deutschen Bundestags.
Für seine Tätigkeit als Oberbürgermeister erhielt er von der Stadt Aufwandsentschädigungen nach der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (EntschVO) vom 13. März 1975 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen -GVBl NW-- 1975, 268; Änderungen in GVBl 1977, 2, und 1979, 39). Außerdem stellte ihm die Stadt einen Dienstwagen mit Fahrer zur Verfügung. Den Wagen benutzte er auch für Fahrten nach Bonn zur Ausübung seines Bundestagsmandats, dagegen nicht für private Fahrten. Nach den unbestrittenen Darlegungen des Klägers beruhte die Benutzung des Wagens auf einem Ratsbeschluß der Stadt.
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