BFH - Urteil vom 03.12.1991
IX R 142/90
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;
Fundstellen:
BB 1992, 628
BFHE 166, 276
BStBl II 1992, 397
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 03.12.1991 (IX R 142/90) - DRsp Nr. 1996/11276

BFH, Urteil vom 03.12.1991 - Aktenzeichen IX R 142/90

DRsp Nr. 1996/11276

»Der Kauf eines bebauten Grundstücks von der betagten Mutter unter Verrechnung des Kaufpreises mit einem gleichzeitig von den Eltern gewährten Darlehen, dessen Rückzahlung auf 20 Jahre gestundet wird, kann ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. des § 42 AO 1977 sein.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1, § 12 Nr. 1, 2, § 21a;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der noch zwei Geschwister hat, erwarb von seiner damals 74jährigen Mutter aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 30. Dezember 1987 ein bebautes Grundstück. Der Kaufpreis betrug 216.000 DM. Im Kaufvertrag räumte der Kläger seinen Eltern ein lebenslanges entgeltliches Wohnrecht an einer der zwei Wohnungen des aufstehenden Gebäudes ein. Zeitgleich schloß der Kläger mit seinen Eltern einen notariellen Darlehensvertrag über 240.000 DM. Das Darlehen sollte unter Einbehaltung eines Disagios in Höhe von 24.000 DM vom 30. Dezember 1987 an mit 6,5 v. H. verzinst und in einer Summe am 30. Dezember 2007 zurückgezahlt werden. Der Kläger war nach dem Vertrag berechtigt, jederzeit Tilgungsleistungen zu erbringen. Das Darlehen wurde grundbuchlich durch Eintragung einer Hypothek zugunsten der Eltern gesichert. Hinsichtlich des restlichen Auszahlungsanspruchs von 216.000 DM wurde im Kaufvertrag eine Verrechnung mit der Kaufpreisforderung vereinbart.