BFH - Urteil vom 04.02.1987 (I R 252/83) - DRsp Nr. 1996/12467
BFH, Urteil vom 04.02.1987 - Aktenzeichen I R 252/83
DRsp Nr. 1996/12467
»1. Macht ein beschränkt Steuerpflichtiger geltend, durch den Abzug der Kapitalertragsteuer und den Ausschluß von der Vergütung der Körperschaftsteuer ungleich i. S. des Art. 3 Abs. 1GG belastet zu sein, so muß er verfahrensrechtlich die Erstattung der ungleich erhobenen Kapitalertrag- und Körperschaftsteuer als Billigkeitsmaßnahme i. S. des § 163AO (1977) beantragen.2. Im Sinne des Art. 3 Abs. 1GG ist ein beschränkt Steuerpflichtiger nur dann ungleich besteuert, wenn die Summe der von ihm in der Bundesrepublik und im ausländischen Wohnsitzstaat zu entrichtenden Steuern höher als die Steuer ist, die von einem vergleichbaren, im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen gefordert wird.3. Wird der beschränkt Steuerpflichtige i. S. des Art. 3 Abs. 1GG ungleich besteuert, so ist weiter zu prüfen, ob eine verfassungsrechtlich gebotene Steuerentlastung Sache der Bundesrepublik oder Sache des ausländischen Wohnsitzstaates ist.«