I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Übertragung von Anteilen an der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Grundbesitz, Grunderwerbsteuer ausgelöst hat.
Das Grundstück gehörte einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), die im Dezember 1966 ihren Geschäftsbetrieb mit Ausnahme des Betriebsgrundstücks und der Betriebsvorrichtungen an eine Kommanditgesellschaft (KG) veräußerte und dadurch zu einer GbR, der Klägerin, wurde. Diese verpachtete das Betriebsgrundstück und die Betriebsvorrichtungen an die vorgenannte KG. Komplementäre dieser KG waren zwar die beiden Gesellschafter der Klägerin. Im Innenverhältnis wurden die Komplementäre jedoch durch die Kommanditistin, eine zum X-Konzern gehörende Gesellschaft, von der Haftung freigestellt. Die Kommanditistin konnte die Komplementäre überstimmen und zum Ausscheiden aus der KG zwingen.
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