BFH - Urteil vom 04.03.1987
II R 150/83
Normen:
AO (1977) § 42 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 149, 75
BStBl II 1987, 394
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 04.03.1987 (II R 150/83) - DRsp Nr. 1996/12473

BFH, Urteil vom 04.03.1987 - Aktenzeichen II R 150/83

DRsp Nr. 1996/12473

»Die Übertragung sämtlicher Anteile an einer Grundbesitz haltenden GbR kann auch dann als Steuerumgehung der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn sie auf zwei Übertragungsverträge mit Abstand von fünf Monaten verteilt wird (Anschluß an das BFH-Urteil vom 13.02.80 II R 18/75, BFHE 130, 188, BStBl II 1980, 364).«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Übertragung von Anteilen an der Klägerin, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit Grundbesitz, Grunderwerbsteuer ausgelöst hat.

Das Grundstück gehörte einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG), die im Dezember 1966 ihren Geschäftsbetrieb mit Ausnahme des Betriebsgrundstücks und der Betriebsvorrichtungen an eine Kommanditgesellschaft (KG) veräußerte und dadurch zu einer GbR, der Klägerin, wurde. Diese verpachtete das Betriebsgrundstück und die Betriebsvorrichtungen an die vorgenannte KG. Komplementäre dieser KG waren zwar die beiden Gesellschafter der Klägerin. Im Innenverhältnis wurden die Komplementäre jedoch durch die Kommanditistin, eine zum X-Konzern gehörende Gesellschaft, von der Haftung freigestellt. Die Kommanditistin konnte die Komplementäre überstimmen und zum Ausscheiden aus der KG zwingen.