BFH - Urteil vom 04.03.1987 (II R 8/86) - DRsp Nr. 1996/12472
BFH, Urteil vom 04.03.1987 - Aktenzeichen II R 8/86
DRsp Nr. 1996/12472
»Wird ein in einem Naherholungsgebiet belegenes Grundstück tatsächlich gärtnerisch genutzt (Streuobstwiese), ist es dem land und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzuordnen, wenn es hinsichtlich Arbeitseinsatz, Investitionen zur Erhaltung oder Steigerung der Ertragsfähigkeit sowie erzielbarem Ertrag einem Vergleich mit einem durchschnittlichen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb der gleichen Nutzungsart standhalten kann. Eine Erzeugung des Erwerbs wegen gehört nicht zu den Abgrenzungskriterien.«