BFH - Urteil vom 04.06.1987
V R 131/86
Normen:
VwZG § 3 Abs. 3 ; ZPO §§ 181, 182, 418 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 150, 305
BStBl II 1988, 392
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 04.06.1987 (V R 131/86) - DRsp Nr. 1996/12645

BFH, Urteil vom 04.06.1987 - Aktenzeichen V R 131/86

DRsp Nr. 1996/12645

»Hat der Steuerpflichtige wegen vorübergehender Abwesenheit von seiner Wohnung einen Nachsendungsantrag bei der Deutschen Bundespost gestellt, der sich nicht auf Postzustellungsaufträge bezieht, so genügt es für eine wirksame Ersatzzustellung eines Steuerbescheides gemäß § 122 Abs. 5 AO (1977),§ 3 Abs. 3 VwZG, § 182 Alt. 1 ZPO, daß die schriftliche Mitteilung in den Hausbriefkasten der Wohnung eingeworfen und der Steuerbescheid bei der zuständigen Postanstalt niedergelegt wird.«

Normenkette:

VwZG § 3 Abs. 3 ; ZPO §§ 181, 182, 418 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) schätzte wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung im Umsatzsteuerbescheid vom 24. Juni 1983 für 1980 die Besteuerungsgrundlagen.