BFH - Urteil vom 04.06.1991
IX R 30/89
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 7 § 7 ;
Fundstellen:
BB 1991, 1557
BB 1991, 1987
BFHE 164, 364
BStBl II 1991, 761
NJW 1991, 3054
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 04.06.1991 (IX R 30/89) - DRsp Nr. 1996/11048

BFH, Urteil vom 04.06.1991 - Aktenzeichen IX R 30/89

DRsp Nr. 1996/11048

»Anläßlich des Erwerbs von Bauerwartungsland angefallene Finanzierungskosten können als vorab entstandene Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige schon bei der Anschaffung des Grundstücks konkret damit rechnen konnte, das Grundstück in überschaubarer Zeit bebauen zu dürfen und wenn er seine erkennbare Bauabsicht auch nachhaltig zu verwirklichen sucht.«

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 7 § 7 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) sowie seine Ehefrau erwarben im Jahre 1980 gemeinsam ein unbebautes Grundstück. Der Makler hatte ihnen dieses als Bauerwartungsland angeboten, das nach dem Flächennutzungsplan in einem Wohngebiet liege. Ein Bebauungsplanentwurf sehe eine eineinhalbgeschossige Bebauung vor. Das Grundstück sei in etwa drei bis fünf Jahren bebaubar. Der Kläger und seine Ehefrau nahmen zur Bezahlung des Kaufpreises von 110.000 DM unter Inanspruchnahme eines bereits vorhandenen Bausparguthabens ein Darlehen von 100.000 DM auf, das sie bis Oktober 1982 tilgten. Am 19. Mai 1981 schloß der Kläger einen Bausparvertrag über 160.000 DM ab, der am 1. Juli 1987 zugeteilt wurde.