I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) sowie seine Ehefrau erwarben im Jahre 1980 gemeinsam ein unbebautes Grundstück. Der Makler hatte ihnen dieses als Bauerwartungsland angeboten, das nach dem Flächennutzungsplan in einem Wohngebiet liege. Ein Bebauungsplanentwurf sehe eine eineinhalbgeschossige Bebauung vor. Das Grundstück sei in etwa drei bis fünf Jahren bebaubar. Der Kläger und seine Ehefrau nahmen zur Bezahlung des Kaufpreises von 110.000 DM unter Inanspruchnahme eines bereits vorhandenen Bausparguthabens ein Darlehen von 100.000 DM auf, das sie bis Oktober 1982 tilgten. Am 19. Mai 1981 schloß der Kläger einen Bausparvertrag über 160.000 DM ab, der am 1. Juli 1987 zugeteilt wurde.
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