BFH - Urteil vom 04.07.1991
IV R 29/88
Normen:
EStG §§ 4, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 1991, 2192
BFHE 165, 214
BStBl II 1992, 76
WM 1991, 2056

BFH - Urteil vom 04.07.1991 (IV R 29/88) - DRsp Nr. 1996/11145

BFH, Urteil vom 04.07.1991 - Aktenzeichen IV R 29/88

DRsp Nr. 1996/11145

»Werden zwischen denselben Beteiligten als Terminkäufe und -verkäufe bezeichnete Geschäfte über Fremdwährung mit überhöhter Spanne getätigt, denen im Folgejahr gleichartige Gegengeschäfte gegenüberstehen, so realisieren die Beteiligten in Höhe der Spanne weder Gewinn bzw. Aufwand in dem einen, noch Aufwand bzw. Gewinn im folgenden Jahr; vielmehr ist davon auszugehen, daß in Höhe der Spanne ein Darlehen gewährt und zurückgezahlt worden ist.«

Normenkette:

EStG §§ 4, 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin zu 1 (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betätigt sich als Geld- und Devisenmakler. Am 28. Dezember 1973 traf die Klägerin mit dem Bankhaus X als Termingeschäfte bezeichnete Vereinbarungen. Sie kaufte danach zum 18., 21. und 22. Januar 1974 Beträge in US-$ und verkaufte sie gleichzeitig zum selben Termin wieder an das Bankhaus. Weil für den Verkauf höhere Kurse als für den Kauf zugrunde gelegt wurden, ergab sich für die Klägerin aus der Vereinbarung ein Gewinn von 2.010.000 DM. Die Klägerin erfaßte diesen Gewinn erst im Jahr 1974.