BFH - Urteil vom 04.08.1983
III R 21/80
Normen:
BerlinFG § 19 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFHE 141, 200
BStBl II 1984, 631
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 04.08.1983 (III R 21/80) - DRsp Nr. 1996/11968

BFH, Urteil vom 04.08.1983 - Aktenzeichen III R 21/80

DRsp Nr. 1996/11968

»Ein bewegliches Wirtschaftsgut, das der Anspruchsberechtigte selbst hergestellt hat, ist noch "neu" im Sinne des § 19 Abs. 2 S. 1 BerIinFG, wenn der Teilwert der bei der Herstellung verwendeten gebrauchten Wirtschaftsgüter 10 v. H. des Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsguts nicht übersteigt. Bei der Ermittlung des für die Vergleichsrechnung maßgeblichen Teilwerts des hergestellten Wirtschaftsguts bleiben die vom Anspruchsberechtigten selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter außer Ansatz.«

Normenkette:

BerlinFG § 19 Abs. 1, 2 ;

Gründe: