I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war Gesellschafter der Firma § GmbH & Co. KG (im folgenden: KG). Die KG wurde im Streitjahr (1978) nach § 20 des Umwandlungs- Steuergesetzes 1977 (UmwStG 1977) zu Buchwerten in die Firma § GmbH (im folgenden: GmbH) eingebracht. Die GmbH wurde später in die Firma § AG umgewandelt.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger einen Veräußerungsgewinn nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG. Bereits vorher hatte er beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) u. a. beantragt, die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommensteuer gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 1977 in jährlichen Teilbeträgen von je 1/5 entrichten zu können.
Im Jahr 1988 veräußerte der Kläger 43,27 v. H. der durch Umwandlung erlangten Aktien.
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