BFH - Urteil vom 04.12.1991
I R 163/90
Normen:
UmwStG (1977) § 21 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
BB 1992, 1128
BB 1992, 2063
BFHE 167, 25
BStBl II 1993, 362
GmbHR 1992, 831
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 04.12.1991 (I R 163/90) - DRsp Nr. 1996/11346

BFH, Urteil vom 04.12.1991 - Aktenzeichen I R 163/90

DRsp Nr. 1996/11346

»Entgegen Tz. 63 ff. des Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 16.06.1978, BStBl I S. 235, bleibt es ohne Einfluß auf die Vergünstigung des § 21 Abs. 2 S. 3 UmwStG 1977, wenn der Anteilseigner die Kapitalanteile bereits in dem Veranlagungszeitraum veräußert, der einer Besteuerung nach § 21 Abs. 2 S. 1 UmwStG 1977 folgt.«

Normenkette:

UmwStG (1977) § 21 Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war Gesellschafter der Firma § GmbH & Co. KG (im folgenden: KG). Die KG wurde im Streitjahr (1978) nach § 20 des Umwandlungs- Steuergesetzes 1977 (UmwStG 1977) zu Buchwerten in die Firma § GmbH (im folgenden: GmbH) eingebracht. Die GmbH wurde später in die Firma § AG umgewandelt.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger einen Veräußerungsgewinn nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UmwStG. Bereits vorher hatte er beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) u. a. beantragt, die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommensteuer gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 1977 in jährlichen Teilbeträgen von je 1/5 entrichten zu können.

Im Jahr 1988 veräußerte der Kläger 43,27 v. H. der durch Umwandlung erlangten Aktien.