BFH - Urteil vom 04.12.1991
I R 63/90
Normen:
KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 1, Abs. 3 S. 2; VGFGEntlG Art. 3 § 4;
Fundstellen:
BB 1992, 628
BB 1992, 979
BFHE 166, 279
BStBl II 1992, 362
GmbHR 1992, 389
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 04.12.1991 (I R 63/90) - DRsp Nr. 1996/11277

BFH, Urteil vom 04.12.1991 - Aktenzeichen I R 63/90

DRsp Nr. 1996/11277

»1. Stimmt das zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter schriftlich Vereinbarte mit dem tatsächlich Gewollten nicht überein, so kann das tatsächlich Gewollte nur dann der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn das FG die Überzeugung gewinnt, daß von Anfang an zwischen den Vertragsschließenden Übereinstimmung über das tatsächlich Gewollte bestand. Bestehende Zweifel gehen zu Lasten dessen, der sich auf das nur mündlich Vereinbarte beruft. 2. Aus einer jahrelangen Übung kann eine klare Vereinbarung frühestens ab dem Zeitpunkt abgeleitet werden, ab dem sie objektiv erkennbar nach außen in Erscheinung tritt. 3. Eine ursprünglich objektiv bestehende Unklarheit kann später beseitigt werden. Dies wirkt steuerlich nur ex-nunc.«

Normenkette:

KStG (1977) § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 1, Abs. 3 S. 2; VGFGEntlG Art. 3 § 4;

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine GmbH, deren Stammkapital zum 1. Juli 1982 auf 70.000 DM erhöht wurde. Nach Durchführung der Kapitalerhöhung wurden die Geschäftsanteile an der Klägerin von

H in Höhe von 10.500 DM, K in Höhe von 37.000 DM, IK in Höhe von 5.000 DM und G in Höhe von 17.500 DM