BFH - Urteil vom 04.12.1991
I R 74/89
Normen:
EStG 1981 § 10d; KStG (1977) § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 8 Abs. 1, 4;
Fundstellen:
BB 1992, 700
BFHE 166, 342
BStBl II 1992, 432
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg,

BFH - Urteil vom 04.12.1991 (I R 74/89) - DRsp Nr. 1996/11291

BFH, Urteil vom 04.12.1991 - Aktenzeichen I R 74/89

DRsp Nr. 1996/11291

»1. Werden mehrere Betriebe gewerblicher Art mit steuerrechtlicher Wirkung zu einem Betrieb zusammengefaßt und entsteht danach ein Verlust, so mindert dieser das durch einen der zusammengefaßten Betriebe vor der Zusammenfassung erzielte Einkommen nur insoweit, als der gemäß § 10d EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 1977 zurückzutragende Verlust durch die gleiche Tätigkeit entstanden ist wie das um ihn zu mindernde Einkommen. 2. Versorgungsbetriebe und Bäderbetriebe einer Gebietskörperschaft können mit steuerrechtlicher Wirkung nur dann zu einem Betrieb gewerblicher Art zusammengefaßt werden, wenn zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht. Faßt eine Gebietskörperschaft derartige Betriebe zu einem Betrieb zusammen, ist die Zusammenfassung steuerrechtlich erst ab dem Zeitpunkt beachtlich, ab dem die Verflechtung tatsächlich besteht. Es reicht nicht aus, daß diese erst geplant ist und später auch verwirklicht wird.«

Normenkette:

EStG 1981 § 10d; KStG (1977) § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 8 Abs. 1, 4;