BFH - Urteil vom 05.02.1987
IV R 198/84
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 4b, 6a ;
Fundstellen:
BFHE 149, 451
BStBl II 1987, 557
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Urteil vom 05.02.1987 (IV R 198/84) - DRsp Nr. 1996/12548

BFH, Urteil vom 05.02.1987 - Aktenzeichen IV R 198/84

DRsp Nr. 1996/12548

»1. Zur Ernsthaftigkeit und betrieblichen Veranlassung der einem Arbeitnehmer-Ehegatten gewährten Direktversicherung. 2. Eine de, Arbeitnehmer-Ehegatten zusätzlich gewährte Direktversicherung ist nicht schon deswegen betrieblich veranlaßt, weil sein Barlohn bisher zu gering war.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 4b, 6a ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer 1976 veranlagt worden. Der klagende Ehemann ist als Arzt für Kinderkrankheiten selbständig tätig. Seine Ehefrau arbeitet in der Praxis mit; sie ist als Gymnastiklehrerin ausgebildet. Im Streitjahr zahlte der Kläger auf eine Direktversicherung zugunsten seiner Ehefrau 2.712 DM ein; ihr sonstiger Arbeitslohn betrug 10.400 DM. Außerdem wurden noch zwei Arzthelferinnen beschäftigt; für diese ist der Kläger keine Versicherung eingegangen. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) berücksichtigte die Aufwendungen für die Direktversicherung der Ehefrau nicht als Betriebsausgaben.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt das FA die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Auf die Revision des FA wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.