BFH - Urteil vom 05.02.1987
IV R 81/84
Normen:
AKtGAKtG (1965) § 152 Abs. 7; EGEG HGB (1985) Art. 28 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1, § 6a;
Fundstellen:
BFHE 149, 55
BStBl II 1987, 845
Vorinstanzen:
FG Hamburg,

BFH - Urteil vom 05.02.1987 (IV R 81/84) - DRsp Nr. 1996/12468

BFH, Urteil vom 05.02.1987 - Aktenzeichen IV R 81/84

DRsp Nr. 1996/12468

»1. Für rechtsverbindlich zugesagte Jubiläumszuwendungen muß eine Rückstellung in dem Umfang gebildet werden, als die Anspruchsvoraussetzungen durch die vergangene Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers erfüllt sind. 2. Zur Berechnung dieser Rückstellung.«

Normenkette:

AKtGAKtG (1965) § 152 Abs. 7; EGEG HGB (1985) Art. 28 Abs. 1 ; EStG § 5 Abs. 1, § 6a;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) unterhält eine Maschinenfabrik. Sie schloß im Jahre 1969 mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen. Seit 1971 hatte diese Vereinbarung folgenden Inhalt:

"Die Mitarbeiter (Angestellte und Arbeiter) erhalten

folgende Jubiläumszuwendungen:

Nach einer Betriebszugehörigkeit von

5 Jahren DM 250 brutto

10 Jahren DM 500 netto

15 Jahren DM 1.000 brutto

20 Jahren DM 2.000 brutto

25 Jahren DM 3.000 netto.

Ferner anläßlich eines 20-jährigen Jubiläums einen

Präsentkorb im Werte von DM 100 und bei einem 25-jährigen

Jubiläum außerdem eine goldene Uhr."