BFH - Urteil vom 05.03.1987
VII R 29/84
Normen:
AO § 146a Abs. 1 ; AO (1977) § 172 Abs. 1 Nr. 1, § 169 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 149, 132
BStBl II 1987, 413
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Urteil vom 05.03.1987 (VII R 29/84) - DRsp Nr. 1996/12485

BFH, Urteil vom 05.03.1987 - Aktenzeichen VII R 29/84

DRsp Nr. 1996/12485

»Das HZA ist nicht befugt, zugunsten des Steuerpflichtigen Bescheide über Verbrauchsteuern zu ändern, für die die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.«

Normenkette:

AO § 146a Abs. 1 ; AO (1977) § 172 Abs. 1 Nr. 1, § 169 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führt seit 1968 laufend Vollbier belgischen Ursprungs ein. Zwischen ihr und dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt -HZA-) wurde streitig, welcher Biersteuersatz bei der Steuerfestsetzung zu berücksichtigen sei. Die Klägerin erhob deshalb Anfechtungsklage. Daraufhin berichtigte das ZA nach § 94 der Reichsabgabenordnung (AO) die Steuerfestsetzungen für die Einfuhren vom 25. November 1968 bis 9. März 1976, soweit gegen die jeweiligen Steuerbescheide Einspruch eingelegt worden war. Dagegen lehnte es das ZA mit Bescheid vom 16. September 1976 ab, auch die 596 in der Zeit vom 2. Januar 1968 bis 6. Juli 1971 ergangenen und unanfechtbar gewordenen Steuerbescheide zu berichtigen. Gegen diese Ablehnung legte die Klägerin Einspruch ein, den das HZA mit Entscheidung vom 2. April 1979 zurückwies. Dagegen erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, unter Abänderung der Einspruchsentscheidung und der ihr zugrunde liegenden Steuerbescheide die Steuer anderweit auf den Betrag festzusetzen, der sich ergibt, wenn bei der Steuerfestsetzung ein Biersteuersatz von 12 DM/hl angewendet wird.