I. Im Februar 1979 erwarben die beiden Gesellschafter der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GbR, die Herren A und B, je zur Hälfte ein Grundstück mit einer Gesamtfläche von 5.153 qm. In dem mit der Gemeinde abgeschlossenen Kaufvertrag verpflichteten sie sich, das Grundstück innerhalb von drei Jahren mit einem bezugsfertigen Betriebsgebäude für die C-GmbH (GmbH) zu bebauen. Andernfalls konnte die Gemeinde ein Wiederkaufsrecht ausüben. An der im Jahre 1974 gegründeten GmbH sind die Herren A und B je zur Hälfte beteiligt.
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